Beheizungspflicht für Vermieter

Im Zuge der aktuellen Situation um die Energieversorgung und die exorbitanten Preissteigerungen hat die Bundesregierung neue Regelungen zum Energieeinsparen beschlossen. Diese Regelungen, die unterschiedliche kurzfristige und mittelfristige Maßnahmen enthalten, gelten ab dem 1. September 2022, treten aber mit Ablauf des 28. Februar 2023 zunächst wieder außer Kraft. Teilweise gelten diese Regelungen aber für 2 Jahre.

Im Grundsatz steht zunächst fest, dass Mieter freiwillig die Temperaturen in ihrer Wohnung zum Zwecke der Energieeinsparung absenken dürfen. Die Vermieter bleiben jedoch verpflichtet, die notwendigen Vorlauftemperaturen vorzuhalten, um eine ordnungsgemäße Beheizung der Wohnung zu gewährleisten.

Der Vermieter ist verpflichtet, während der Heizperiode, also ab dem 1. Oktober bis zum 31. März, zu gewährleisten, dass die Temperaturen in der Wohnung im Durchschnitt zwischen 20 und 23°, je nach Raum und Nutzung des Raumes, eingehalten werden können. Maßnahmen wie eine Absenkung der Vorlauftemperaturen oder eine Nachtabsenkung der Temperaturen sind zu nutzen, müssen jedoch die ordnungsgemäße Beheizbarkeit der Wohnung gewährleisten.

Zu beachten sind jedoch folgende Regelungen:

  • Die Klauseln in Wohnraummietverträgen, die den Mieter zum Heizen und zur Einhaltung von Mindesttemperaturen verpflichten, sind ausgesetzt.
  • Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr mit Gas und Strom geheizt werden. Dies gilt auch für Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen, allerdings nur im privaten Bereich.
  • Eine jährliche Heizungsprüfung für Gebäude mit Gasheizungen ist verpflichtend durchzuführen. Ebenso ist der so genannte hydraulische Abgleich für Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung bei Erdgas verpflichtend. (Ein hydraulischer Abgleich bedeutet, dass eine optimale Verteilung des Heizwassers in den Heizkörpern und Heizrohren gewährleistet wird)
  • Ineffiziente bzw. ungesteuerte Heizungspumpen in Gebäude mit Erdgasheizung sind auszutauschen.
  • Gasversorger müssen ihre Kunden und Vermieter ihre Mieter unverzüglich von der Erhöhung der jeweiligen Kosten für die Beschaffung von Energie informieren.
  • Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist teilweise verboten.

Der Vermieter ist sowohl bei kleinen als auch bei großen Gebäuden verpflichtet, unverzüglich seine Mieter von der Art und dem Umfang der zukünftigen Energieverbräuche auf der Basis des Verbrauchers des letzten Jahres zu informieren. Gleichzeitig ist dem Mieter ein rechnerisches Einsparpotenzial in Kilowattstunden bzw. in Euro vorzurechnen, welches bei einer Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 °C entstehen könnte. Diese Berechnung stellt der Energieversorger, soweit technisch möglich, dem Vermieter zur Verfügung.