CO2-Abgabe

Im Januar 2023 ist das Gesetz in Kraft getreten, das die Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern regelt. Der Gesetzgeber hat zehn Stufen, je nach Emissionshöhe des Gebäudes geschaffen, nachdem Mieter einen Anteil zwischen fünf Prozent und 100 Prozent der CO2-Bepreisung für die Wohnung zu tragen haben, der Vermieter zahlt den Rest.

Mietwohnungen mit Zentralheizung

Bei vermieteten Wohnungen in Gebäuden mit Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung vom Brennstofflieferanten, die auch Auskunft über die Höhe der vom Brennstoff verursachten CO2-Emissionen gibt. Der Vermieter ermittelt dann die Kostenaufteilung zwischen sich und den Mietern und berücksichtigt diese in der Heizkostenabrechnung erstmals in der Abrechnung für das Jahr 2023.

 Mietwohnungen mit Etagenheizung oder vermietete Einfamilienhäuser

Bei vermieteten Wohnungen mit Etagenheizung oder vermieteten Einfamilienhäusern erhalten die Mieter selbst die Rechnung über den Brennstoff. Die Mieter müssen dann ausrechnen, wie hoch der CO2-Kostenanteil des Vermieters ist und diesem innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Brennstoffrechnung eine Rechnung darüber schicken. Vermieter haben dann zwölf Monate Zeit, um den Mietern den Anteil zu erstatten. Eine Verrechnung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung ist möglich.

Für die Berechnung gibt es einen Online-Rechner im Internet. Der Online-Rechner, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht, fragt Verbrauch, CO2-Preis und Emissionsfaktor ab, Faktoren, die auf der Brennstoffrechnung stehen müssen. Das Tool berücksichtigt auch Sonderfälle wie Gasherde ohne eigenen Zähler oder wenn der Denkmalschutz entgegensteht.

 BMWK-Online-Tool „Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten“

In welche Stufe eine Mietwohnung fällt, hängt auch mit der Heizkostenabrechnung zusammen. Auf Vermieter kann dadurch ein Mehraufwand zukommen, da sie Angaben etwa zur Energiebilanz und zum CO2-Ausstoß machen müssen. Für jedes Haus muss ermittelt werden, wie klimafreundlich es ist.

50-50-Aufteilung bei Nichtwohngebäuden

Bei Nichtwohnhäusern – etwa Gebäuden mit Geschäften und Büros – gilt eine „50-50-Regelung“, es sei denn, Mieter und Vermieter vereinbaren es vertraglich anders. Bis Ende 2025 soll dann auch hier ein Stufenmodell eingeführt werden. Im Gesetz ist vorgesehen, dass dafür bis Ende 2024 die erforderlichen Daten erhoben werden sollen.

Ausnahmen von der CO2-Aufteilung

Schränken staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für Eigentümer erheblich ein, müssen sie sich weniger stark oder gar nicht am CO2-Preis beteiligen. Dabei geht es zum Beispiel um Denkmalschutzvorgaben, die einer Dämmung der Wände entgegenstehen könnten. Oder auch die Lage in Milieuschutzgebieten, wo es striktere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild gibt.

Informationspflicht für Brennstofflieferanten

Brennstofflieferanten haben eine Informationspflicht, damit Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen können.

In unserem Download-Bereich finden Sie das Gesetz zu Ihrer Verfügung.

Ihr Haus & Grund

Bochum-Linden-Dahlhausen