Grundsteuerreform – Handlungsbedarf für alle Eigentümer

Aufgrund der Grundsteuerreform sind Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (sog. Feststellungserklärung) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Ab Mai erhalten alle Eigentümer*innen von der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ein individuelles Informationsschreiben mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen und die für die Erstellung der Feststellungserklärung benötigt werden.

Wann muss ich die Erklärung abgeben und in welcher Form?

 Die Feststellungserklärungen müssen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 abgegeben werden. Was es noch komplizierter macht: Die Erklärungen können mit Ausnahmen nur digital bei dem zuständigen Finanzamt über ELSTER, www.elster.de  eingereicht werden.

Viele Eigentümer*innen verfügen bisher über kein ELSTER-Benutzerkonto und sind nun gezwungen, ein entsprechendes Benutzerkonto anzulegen. Hilfsbedürftige und nicht Computererfahrene können schriftlich einen Härtefallantrag beim zuständigen Finanzamt stellen und Formulare auf Papier per Post anfordern. Wenn das Finanzamt den Antrag akzeptiert, darf die Steuererklärung auch per Post ans Finanzamt geschickt werden. Dieser Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, um rechtzeitig die Versendung der Papierformulare in Gang zu setzen.

Erleichterung für selbstnutzende Eigentümer*innen

 Ein voraussichtlich ab Juli freigeschaltetes Portal soll für selbstnutzende Eigentümer in einfach gelagerten Fällen eine Übermittlung der Erklärung ohne ELSTER ermöglichen. Der Online-Service „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ soll Standardfälle abdecken und im Vergleich zu ELSTER die Abgabe der Erklärung vereinfachen. Der Service ist für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke geplant. Nähere Einzelheiten finden Sie bereits jetzt unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de

Welche Daten werden benötigt?

  • Gemarkung und Flurstück des Grundstücks (s. Grundbuch)
  • Persönliche Angaben des Steuerpflichtigen, u.a. Steueridentifikationsnummer und Einheitswertnummer (auf dem Grundabgabenbescheid)
  • Fläche des Grundstücks in m²
  • Bodenrichtwert (boris.nrw.de)
  • Grundstücksart, z.B. Einfamilienhaus, Wohnungseigentum, Geschäftsgrundstück
  • Bezugsfertigkeit des Gebäudes, z.B. 1980
  • Jahr der Kernsanierung
  • Anzahl der Wohnungen sowie Garagen/Tiefgaragenplätze
  • Wohn- und Nutzflächen in m²
  • Bei Nichtwohngrundstücken: Bruttogrundflächen
  • Bei Land- und Forstwirtschaft sowie Tierbestand sind Angaben zu Flächen und Anzahl erforderlich

Was können Immobilieneigentümer vorbereitend tun?

Sofern Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Erklärung selbst erstellen wollen, sollten sie sich rechtzeitig um die Anlage eines ELSTER-Benutzerkontos kümmern, damit mögliche technische Schwierigkeiten ohne Zeitdruck behoben werden können. Für die Anlage eines Benutzerkontos benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer.

Sollten Sie für die Erklärungen Hilfe bei der Erstellung oder Versendung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein, dort hilft man Ihnen gerne weiter.

Wie geht es weiter?

Nach der Abgabe der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuer wird der Grundsteuerwert berechnet und ein Grundsteuerwertbescheid ausgestellt. Sollte dieser Bescheid Fehler enthalten, kann gegen diesen binnen eines Monats beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden. Sofern kein Einspruch eingelegt wird, wird der Bescheid bestandskräftig und zur Berechnung der Grundsteuer ab 01.01.2025 herangezogen.

Ab wann gilt die neue Grundsteuer?

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu zahlende Grundsteuer.