Trinkwasserverordnung

Bekämpfung von Legionellen in Wohngebäuden

Legionellen sind im Wasser vorkommende Bakterien, die sich besonders gut bei 25 bis 50 °C vermehren. Geraten Legionellen in die Lunge, können sie eine schwere Lungenentzündung verursachen, die in Einzelfällen sogar tödlich enden kann. Da Legionellen auch in Warmwasserbereitungsanlagen in Wohngebäuden vorkommen können, verpflichtet die Trinkwasserverordnung auch die Eigentümer, Maßnahmen gegen einen Befall zu ergreifen.

  1. Regelmäßige Überprüfung von Großanlagen in Mehrfamilienhäusern
    Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern müssen vorhandene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind davon nicht betroffen.
  1. Allgemeine Informationspflichten
    Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage, die der Pflicht zur Legionellenuntersuchung unterliegen, müssen ihren Mietern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgenommenen Untersuchungen übermitteln.
    Informationen über die Wasserqualität, die der Vermieter jährlich von den jeweiligen Wasserversorgern zur Verfügung gestellt bekommt, müssen den Mietern ebenfalls schriftlich bekannt gegeben werden.
  1. Zugabe von Aufbereitungsstoffen
    Sollten Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage Aufbereitungsstoffe dem Trinkwasser hinzufügen, müssen den Mietern bei Beginn der Zugabe unverzüglich die Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration im Trinkwasser schriftlich bekannt gegeben werden.
  1. Sonstige Pflichten der Eigentümer
    Eigentümer von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage müssen grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
  1. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
    Wer als betroffener Eigentümer die oben genannten Pflichten nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Auch weitere schärfere Strafen können bei Vorsatz in Betracht kommen.
  1. Trinkwasser und Corona
    Werden Trinkwasseranlagen wegen der Coronapandemie ganz oder teilweise stillgelegt oder reduziert betrieben, ist es erforderlich, als Verantwortlicher (Mieter oder Vermieter bei Leerstand), dafür zu sorgen, dass die Leitungen in regelmäßigen Abständen durchgespült werden, um einem Befall vorzubeugen.
  1. Trinkwasser und Energiekriese
    Während der aktuellen Situation der erhöhten Preise für Strom, Gas und Öl und des gesetzlich verordneten Sparzwangs kommt es vermehrt zur Einsparung von Energie, was vor allem aber auch durch die Reduzierung der Vorlauftemperatur des Warmwassers erreicht werden soll.Hierbei ist darauf zu achten, dass bei einer Reduzierung der Vorlauftemperatur unter die oben genannten Temperaturen die Gefahr der Legionellenbildung verstärkt wird.Sofern technisch möglich, sollte trotz des zu erwartenden Energieverbrauches, die vor allem in den neueren Heizungsanlagen mit Warmwasserbereitung vorhandene regelmäßige automatische Aufheizung genutzt werden, um die Bildung zu verhindern. Sollte die Anlage hierzu automatisch nicht in der Lage sein, sollte in regelmäßigen Abständen eine händische Aufheizung des gesamten Wassers, auch in den Zirkulationsleitungen, erfolgen.

 

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